Im Referentenentwurf RISG vom August 2019 werden die grundsätzlichen Zielsetzungen der UN Behindertenrechtskonvention, dem Bundesteilhabegesetz und dem neunten Sozialgesetzbuch außer Acht gelassen. Diese sehen ausdrücklich die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen vor. *
Der Referentenentwurf will lediglich im Sinne einer rein kurativen Zielformulierung die Behandlung und Rehabilitation von Menschen mit einem hohen Intensivpflegebedarf stärken. Keine Stärkung und Wertschätzung erfahren jedoch die Menschen, die weiterhin und dauerhaft der außerklinischen Intensivpflege bedürfen und zudem auf menschliche, assistierende und palliative Unterstützung angewiesen sind.
Das Potenzial zur Teilhabe von Menschen in allgemeiner, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht definiert sich nicht über den Grad der Abhängigkeit von Medizin-Technologie, Assistenz oder Pflege. Wir alle sind mit den gleichen, von der Verfassung garantierten Freiheitsrechten ausgestattet und können den Aufenthalts-, Wohn- und Schulort, sowie den Arbeitsplatz frei wählen. Der vorliegende Entwurf entzieht den Menschen, die auf eine dauerhafte intensivpfegerische Versorgung angewiesen sind, diese Freiheitsrechte.
Wir fordern eine bundesweit einheitliche Regelung für alle Menschen mit Assistenz- Pflege- und intensivmedizinischem Behandlungsbedarf im Sinne der angestrebten Teilhabe in den genannten Konventionen und Gesetzen. *
In den Begründungen zu diesem Referentenentwurf werden die hohen Kosten in der außerklinischen Intensivpflege als Argument dafür genommen, den Menschen mit z.B. einer dauerhaften Beatmung, die Unterbringung in stationären Einrichtungen zu verordnen. Kostensenkung, nicht Menschlichkeit ist die oberste Handlungsmaxime dieses Entwurfes.
Die Tatsache, dass Kinder von einer verordneten Heimunterbringung ausgenommen sind mildert keinen Tatbestand, denn wir alle werden älter.
Die Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten möchte an dieser Stelle unbedingt daran erinnern, dass ein jeder von uns in die Situation kommen kann, von intensivpflegerischer Versorgung abhängig zu sein.
In den Begründungen zu diesem Entwurf wird zudem die caritativ motivierte Pflegetätigkeit in der Häuslichkeit unter den Generalverdacht der persönlichen Vorteilnahme gestellt. Diese Argumentation lenkt von der eigentlichen Problematik ab und enthält keine juristischen oder abrechnungstechnischen Lösungsansätze. Hauptsächlich verantwortlich für Personalnotstand, Unterfinanzierung und auch Abrechnungsbetrug ist vielmehr die vor mehr als 20 Jahren initiierte und fortschreitende Ökonomisierung des Gesundheitswesens.
Die ärztliche Betreuung von Menschen in der häuslichen Intensivpflege sollen in diesem Entwurf nur noch Lungenfachärzte durchführen und nur diese sollen die außerklinische Intensivpflege auch verordnen dürfen. Diese fachlich einseitige und damit fehlerhafte Kompetenzzuweisung gefährdet in Teilen die Patientensicherheit, denn es handelt sich nur in einer Minderzahl der Fälle von Beatmungspflichtigkeit um Betroffene mit rein pulmonalen Diagnosen und Therapieansätzen.
Ausdrücklich und in aller Schärfe kritisiert die Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten den angestrebten Paradigmenwechsel in dem Referentenentwurf RISG: „Weg von einer teilhabeorientierten Sichtweise, hin zu einer defizit- und kostenorientierten Betrachtungsweise von Behinderung und Krankheit“. Erneut gerät in Deutschland der „Wert“ eines Menschenlebens in den Focus der medizinischen Betrachtung. **
Wir fordern Zukunft, Normalität und Gemeinschaft für alle Menschen, unabhängig von ihren medizinischen Bedarfen. Denn wir sind alle gleich.
Die Selbstbestimmungsrechte und die Würde der Menschen stehen nicht zur Disposition. Auch nicht bei Krankheit und/oder Behinderung mit hohen Kosten für das Gemeinwesen in Abwägung öffentlicher Interessen.
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Einstimmige Beschlussfassung der Arbeitstagung vom 11.-12.10.2019 im Jugendwerk Hegau in Gailingen
Anmerkungen
* Wir sehen einen Widerspruch in ein und demselben Gesetzeswerk zwischen dem neuen § 37c SGB V und der Zielsetzung des SGB IX (Hervorhebungen von den Autoren). Zitat RISG § 37c, A. Allgemeiner Teil, I.: Zielsetzung…: „Die medizinische Rehabilitation hat die Aufgabe, Körperfunktionen (wieder-) herzustellen und Aktivitäten zu ermöglichen, so dass Menschen sich in ihrem Alltag zurechtfinden oder wieder in diesen zurückfinden. Bei chronischen Erkrankungen liegt die Aufgabe der medizinischen Rehabilitation darin, bereits eingetretene Funktions- und Aktivitätsstörungen soweit möglich zu reduzieren und dauerhaften Beeinträchtigungen, wie einer Pflegesituation, vorzubeugen.
Hingegen verlangt der § 1 SGB IX – Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft: „Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch …, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. …“ Zitat § 4 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe: (1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu
sichern oder
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern. …
** Die Arbeitsgemeinschaft Lebenswerten bewertet den in diesem Referentenentwurf umgesetzten Paradigmenwechsel als inhaltliche Abkehr vom Humanismus. Um dem entgegenzuwirken wird die Arbeitsgemeinschaft ihre zukünftigen Arbeitsschwerpunkte in ethischen und politischen Fragestellungen vertiefen, Bündnisse mit anderen Organisationen im Gesundheitswesen initiieren und vermehrt öffentlichkeitswirksam arbeiten.
AG Lebenswelten – Ein Konzil der Ressourcen und immer auf Augenhöhe mit den Menschen
Spezialeinrichtungen der Behinderten- und Eingliederungshilfe, Betroffenenorganisationen, ambulante Pflegedienste, Kinderkliniken und andere Organisationen haben sich seit 2004 in der „Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten“ zusammengeschlossen. Ziel der AG Lebenswelten ist es die Lebensqualität der betroffenen Menschen, insbesondere der Kinder zu verbessern und ihnen eine Stimme für ihre besonderen Belange und Bedürfnisse zu geben.
PDF Monitoring 01-2020 herunterladen
Aufgrund veränderter Gesetzesgrundlagen und Richtlinien, einem eklatanten Fachkräftemangel und der pandemischen Gesamtsituation verändern sich die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Beatmung. Viele unserer Mitglieder berichten aktuell von umfassenden Schwierigkeiten, welche die Lebensorganisation, die Teilhabe, die Hilfsmittel und zunehmend auch die vitalen Bedarfe der jungen Menschen und deren Familien betreffen. Diese Entwicklung betrachtet die Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten mit großer Sorge. Aus diesem Anlass haben wir uns entschlossen (bis zu) zweimal im Jahr ein Monitoring zu den aktuellen Lebenswelten der betroffenen jungen Menschen und ihren Familien herauszugeben. Dieses Monitoring kann und will keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder wissenschaftliche Evidenz begründen. Es besteht aus den Rückmeldungen der Mitglieder im Rundlauf unserer regelmäßigen Arbeitstreffen. Im Fokus des Rundlaufes stehen die Lebenswelten, Belastungssituationen und Ressourcen der jungen Menschen mit Beatmung und ihrer Familien. Da wir innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten allerdings so gut wie alle Berufsgruppen, Dienstleistungsformen und auch Betroffenengruppen abbilden, darf an dieser Stelle von einem starken, Indikatoren bezogenen Monitoring ausgegangen werden. Dieses Monitoring ist kein anonymes Datenblatt, hinter den folgenden Kapiteln stehen immer konkret betroffene Menschen und Familien. Die Aussagen können auf Anfrage und Freigabe durch die entsprechenden Personen im Detail beschrieben und konkretisiert werden. In einem besonderen Fokus unserer Betrachtungen stehen auch die Krankenkassen und die medizinischen Dienste, welche Entscheidungsträger von Bewilligungen und Versagungen im Rahmen des geltenden Rechts sind.
Das Monitoring 1/2020 – Unsere Mitglieder berichten:
Hinweis auf Leistungsverluste durch Anpassungen im Wirkungsbereich der Richtlinie für häusliche Krankenpflege (HKP): Zur angestrebten Stärkung der außerklinischen Intensivpflege wurden im vergangenen Jahr sowohl die geltende HKP-Richtlinie, als auch die dazugehörigen Rahmenempfehlungen aktualisiert. Die (unter anderem) erhöhten Anforderungen an die Qualifikation der Pflegefachkräfte haben bei den Kostenträgern zu einer deutlicheren Differenzierung zwischen spezialisierter und allgemeiner Krankenbeobachtung als Voraussetzung für die Bewilligung ambulanter Pflegeleistungen geführt. In der Folge wird bei jungen Patienten ohne Beatmung, bei denen nicht jederzeit behandlungspflegerische Maßnahmen unvorhersehbar erforderlich werden können, der Bedarf an einer 24-stündigen spezialisierten Krankenbeobachtung häufig nicht mehr anerkannt. Zum Beispiel bei frühen Formen der Mukopolysaccharidose (MPS) und schweren neurologischen Erkrankungen. Der weiterhin erforderliche Bedarf an Krankenbeobachtung (24/7) fällt damit in den Bereich der Grundpflege. Diese kann nur zu geringen Teilen über Verhinderungs- und Entlastungspflege abgerechnet werden. Betroffenen bleibt damit nur die Wahl, die Krankenbeobachtung zu Tages- und Nachtzeiten selbst zu leisten oder Hilfe zur Pflege zu beantragen, die als Sozialleistung jedoch den Nachweis der Bedürftigkeit erfordert. Wir weisen daher darauf hin, dass die aktuellen Leistungsanpassungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege unabhängig vom Inkrafttreten des GKV-IPReG einzelne Patientengruppen, die bisher Leistungsempfänger im Bereich der HKP waren, in die Abhängigkeit von Sozialhilfe drängen.
Deshalb möchten wir abschließend darauf hinweisen, dass die „Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten“ im kommenden Monitoring 01/2021 einen Fokus auf diese Themen legen wird. Wir möchten alle Betroffenen, Fachkräfte und Mitglieder bitten, diese potenziellen Schwierigkeiten insbesondere mit den Krankenkassen und den MDK-Begutachtungen, zu dokumentieren und an folgende Adresse weiterzuleiten: info@lebens-welten.de
Fazit: Viele Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in der außerklinischen Intensivpflege kämpfen um ihre Bedarfe, ihre Zukunft und ihre Selbstbestimmungsrechte im Rahmen veränderter Richtlinien (HKP) und Gesetzte (GKV-IPReG). Insbesondere die Selbstbestimmung sichert ihre mannigfaltigen und individuellen Bedarfe in angemessener Qualität. Vital, integrativ und perspektivisch, denn nur eine individualisierte und multidimensionale Versorgung ermöglicht ein an der Normalität orientiertes Leben, wie wir es alle kennen und schätzen.
Viele Menschen fürchten um ihr Leben oder das ihrer Liebsten aufgrund einer vulnerablen Grunddisposition im Rahmen der Covid-19-Pandemie. Die Sorge, bei einer COVID-Infektion unter den Gesichtspunkten einer Triage nicht oder nur unzureichend behandelt zu werden, ist allgegenwärtig und setzt die Familien zusätzlich unter existenziellen Stress. Dieser wird durch den immer extremer werdenden Fachkräftemangel noch einmal deutlich verstärkt.
Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten besteht aktuell ein grundsätzlicher, akuter und vielschichtiger Handlungsbedarf*, die Lebenswelten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu stärken und zu festigen. Nicht nur die sozialen und integrativen, sondern ebenfalls die vitalen Bedarfe der Betroffenen und deren Familien sind gefährdet und finden immer weniger Beachtung aufseiten der Leistungsträger im Gesundheitswesen.
Es muss den betroffenen Menschen wie Hohn erscheinen, dass ihnen in den Titeln und Überschriften der erneuerten Gesetzgebungen und Richtlinien Qualität und Stärkung versprochen wurde, während sich Ihre Lebenssituationen auch aufgrund dieser Rahmenbedingungen deutlich verschlechtern. Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten liegen die Ursachen für diese Misere auch in einer grundsätzlich technokratischen und bedarfsabgewendeten Gesundheitspolitik.
Deshalb müssen folgende Fragen gestellt werden:
Anmerkungen:
* In Bezug auf den oben angesprochenen Handlungsbedarf verweisen wir auf die Positionen unserer Mitglieder www.intensivkinder.de und www.intensivleben-kassel.de: Positionspapier: https://intensivkinder.de/wpcontent/uploads/2020/12/INTENSIVkinder_zuhause_-ev_Positionspapier_betroffene_Angehoerige.pdf
Die Arbeitsgemeinschaft Lebenswelten ist keine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Schwerpunkte liegen auf Arbeit und Gemeinschaft. In der AG Lebenswelten werden diverse humanistische Meinungsspektren abgebildet, die sich an unser aller Normalität orientieren. Grundlagen unserer Positionen sind die fachlich fundierten Arbeiten unserer Mitglieder. Diese müssen nicht immer der Meinung aller entsprechen, beruhen aber auf einem breiten Konsens. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Präambel: http://www.lebenswelten.de/praeambel/. Die überwiegend männliche Schriftform dient lediglich der Vereinfachung.